Adresse: Uhlandstraße 11, 72072 Tübingen
Herzlich willkommen auf meiner Internetseite!
Sie finden hier Informationen über meine Person und meine wichtigsten Tätigkeitsfelder sowie verschiedene Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme.
Seit vielen Jahren bin ich auf alle Aspekte des Strafrechts spezialisiert.
Neben der klassischen Strafverteidigung biete ich auch eine kompetente Beratung an – nicht selten lassen sich Probleme bereits im Vorfeld regeln. Kommt es zu einer Verteidigung, werde ich mit Ihnen die passende Strategie entwickeln. Dabei ist mir eine hohe Transparenz, auch bei den anfallenden Kosten, sehr wichtig. Ich kann Sie bundesweit gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Bei Problemfällen, deren Bearbeitung ich nicht übernehme, stelle ich für Sie den Kontakt mit einem spezialisierten Kollegen her, denn ich verfüge über ein wertvolles fachliches Netzwerk, auf das ich jederzeit zurückgreifen kann.
Im Mittelpunkt steht bei mir der individuelle Fall; die Mandantin oder der Mandant soll sich optimal betreut fühlen.
Bei meiner strafrechtlichen Tätigkeit bin ich immer bemüht, eine Verteidigungsstrategie zu finden, die einerseits den rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten gerecht wird, zugleich auch die Interessen des Beschuldigten/Angeklagten verfolgt. Hier bietet das Gesetz durch § 35 Betäubungsmittel-Gesetz (BtmG) die Möglichkeit, Therapie statt Strafe einzusetzen. In einigen Fällen gelingt es daher, soweit durch das Gericht eine mit den vorgeworfenen Taten zusammenhängende Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten bejaht wird, die Inhaftierung zu verhindern oder zumindest die Haftdauer erheblich zu reduzieren.
Die Legalisierung bestimmter Drogen ist ein seit Jahren diskutiertes Thema.
Unabhängig von jüngsten Entwicklungen im Ausland ist die Rechtslage in Deutschland nach wie vor eindeutig:
Nach §29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kann Im Falle eines Verstoßes eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder auch eine hohe Geldstrafe verhängt werden. Dabei stehen vor allem der Anbau, die Herstellung und der Handel unter Strafe. So kann schon der Besitz von weniger als einem Gramm Haschisch oder Marihuana eine Anklage zur Folge haben. Ich berate Sie in allen Fragen des Betäubungsmittelrechts. Aufgrund meiner vielfältigen Erfahrung in diesem Bereich kann ich Mandanten kompetente Beratung und Schutz versprechen.
Möchten Sie einen Überblick über die Gesetzeslage erhalten, finden Sie unter diesem Link mehr: Betäubungsmittelstrafrecht.
Einen weiteren Schwerpunkt meiner Tätigkeit stellen generell Strafverfahren gegen Jugendliche dar, hier insbesondere Gewaltdelikte. Aktuell gibt es bei den Staatsanwaltschaften die Tendenz, Gewaltdelikte bei Jugendlichen in einem erheblich größeren Umfang als in der Vergangenheit zu verfolgen und Anklage zu erheben. Hier ist eine frühe Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten, der Jugendgerichtshilfe sowie auch im Ermittlungsverfahren bereits mit der Staatsanwaltschaft ganz entscheidend.
Das Jugendstrafrecht sieht auch für den Fall einer Anklage Möglichkeiten vor, eine Inhaftierung des Jugendlichen zu verhindern. Zu nennen wäre hier die „Vorbewährung“, die in Fällen angestrebt wird, bei welchen zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung eine Bewährungschance noch unsicher ist. Dies bedeutet, dass im Urteil zunächst ein Schuldspruch wegen der angeklagten Tat erfolgt. Die Frage der Bewährung wird dann in einem gesonderten (späteren) Verfahren entschieden. In der Zeit zwischen dem Urteil und der Entscheidung über die Frage, ob Bewährungsaussetzung möglich ist, bedarf es also deshalb eines engen Kontaktes zwischen dem Jugendlichen und dem Verteidiger, um die im Sinne der Bewährungsaussetzung erforderlichen günstigen Umstände zu erarbeiten.
Auch für den Fall, dass eine Strafe ohne Bewährung erkannt wird, besteht immer noch die Möglichkeit, dass der Jugendliche nach einem Teil der verbüßten Strafe an einem Projekt teilnehmen kann. Ist der Jugendlichen bereit, an diesem Projekt teilzunehmen, wird die noch ausstehende Reststrafe erlassen bzw. zur Bewährung ausgesetzt (nach erfolgreichem Abschluss). Die Dauer dieser Maßnahme beträgt bis zu einem Jahr und kann ggf. verlängert werden.
Da bei Jugendlichen mit Immigrationshintergrund, je nach Schwere der Straftaten, auch ausländerrechtliche Maßnahmen (Abschiebung etc.) drohen, kann die erfolgreiche Teilnahme an einem Projekt bewirken, dass der Jugendliche nicht abgeschoben wird, sondern in Deutschland bleiben darf.
Ob Bußgeldbescheid, Unfall, Fahrverbot oder drohendem Führerscheinentzug unterstütze ich Sie bei allen Fragen im Verkehrsrecht.
Bei einem Unfall kümmern wir uns komplett um Ihre Ansprüche und übernehmen die Kommunikation mit Gegner, Versicherungen und Gerichten.
Auf jeden Fall sollten Sie möglichst rasch Kontakt aufnehmen zu einer ersten Beratung.
Thomas Weiskirchner
Fachanwalt für Strafrecht
Kanzlei in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Matthias Kretz
Uhlandstraße 11
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